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Wofür benötigen Sie den Energieausweis?
Energieausweis
Neubau
Kurzinfo zum Energieausweis nach
EnEV 2009:
Energieausweis bei Neubau
oder Modernisierung
Energieausweis gemäß EnEV 2009, § 16, Absatz (1).
Diese Energieausweise sind für neue Bauvorhaben, die unter die
EnEV 2009 fallen, verpflichtend. Bei Anbauten, Umbauten
oder Modernisierungen benötigen Sie einen Energieausweis nur
wenn die Nachweisberechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt
wurden. Als Bauherr erhalten Sie den Energieausweis von
Ihrem planenden Architekten oder bauvorlageberechtigten Planer.
Den Energieausweis müssen Sie Ihren Landesbehörden ggf. auf
Verlangen vorlegen. Wer diese Energieausweise ausstellt,
bestimmt jedes Bundesland selbst anhand von bautechnischen
Vorschriften, beispielsweise der EnEV-Durchführungsverordnung,
der Landesbauordnung, usw.
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Aussteller Energieausweis nach PLZ finden
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INFO-Set EnEV: Energieausweis und EnEV 2009
Energieausweise
und Empfehlungen für Modernisierungen im Bestand bei Verkauf oder
Neuvermietung von Wohnungen, Häusern, Nutzungseinheiten,
Gebäuden bzw. Immobilien Die Energieausweise gemäß EnEV 2009, § 16,
Absatz (2) und die Modernisierungsempfehlungen gemäß § 20 wurden schrittweise
verpflichtend eingeführt. Freiwillige Energieausweise gemäß EnEV 2009 gelten ebenfalls 10 Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum, ebenso die
Energie-Nachweise gemäß EnEV 2004, bzw. EnEV 2002. Als Eigentümer, Verkäufer oder Vermieter
müssen Sie den
Energieausweis samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei
einem ausstellungsberechtigten Dienstleister in Auftrag geben.
Den Energieausweis müssen Sie potenziellen Käufern oder Neumietern
spätestens auf Verlangen zugänglich machen. Die EnEV 2009 regelt
bundesweit diese Energieausweise ausstellt. Dabei unterscheidet die EnEV
zwischen Wohnbestand und Nichtwohnbestand. Wir weisen
auch auf die
Ordnungswidrigkeiten gemäß EnEV 2009 § 27 hin. |
Für Wohnbestand Aussteller finden
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Für Nichtwohnbestand Aussteller finden
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INFO-Set EnEV: Energieausweis und EnEV 2009
Energieausweise im Bestand als Aushang bei großen, öffentlichen
Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr:
Die Energieausweise gemäß EnEV 2009, § 16, Absatz 2 und 3 für
Nichtwohnbestand und Modernisierungsempfehlungen gemäß EnEV
2009, § 20 sind seit dem 1. Juli 2009 verpflichtend. Bei Verkauf oder
Neuvermietung im Nichtwohnbestand müssen Sie potenziellen
Käufern oder Neumietern den Energieausweis spätestens auf
Verlangen zugänglich machen. Als Eigentümer von großen,
öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr
müssen Sie den Energieausweis gut sichtbar aushängen. Den
Energieausweis samt möglichen Modernisierungsempfehlungen müssen
Sie bei
einem ausstellungsberechtigten Dienstleister in Auftrag geben. Freiwillige
Energieausweise gemäß EnEV 2009 gelten ebenfalls 10 Jahre ab
Ausstellungsdatum. Die EnEV 2009 regelt im § 21 bundesweit wer
berechtigt ist diese Energieausweise im Nichtwohnbestand
auszustellen. Wir weisen auch auf die Ordnungswidrigkeiten gemäß
EnEV 2009 § 27 hin.
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Für Nichtwohnbestand Aussteller finden
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INFO-Set EnEV: Energieausweis und EnEV 2009 |