|
|
Energieausweise gemäß EnEV 2009, § 16, Absatz (1).
Wer berechtigt ist diese Energieausweise auszustellen bestimmt jedes
Bundesland selbst im Landesbaurecht.
Energieausweis-Aussteller nach
Postleitzahl:
. |
|
|
|0... |
|1... |
|2... |
|3... |
|4... |
|
|
. |
|
|
|
|
|
|
|5... |
|6... |
|7... |
|8... |
|9... |
|
|
. |
|
|
|
|
|
|
Kurzinfo: Die Energieausweise gemäß EnEV 2009, § 16, Absatz (1) sind seit dem 1. Oktober
2009 für neue Bauvorhaben verpflichtend. Bei Anbauten, Umbauten
oder Modernisierungen benötigen Sie einen Energieausweis nur wenn die
Nachweisberechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden. Als
Bauherr erhalten Sie den Energieausweis von Ihrem planenden
Architekten oder bauvorlageberechtigten Planer. Den Energieausweis
müssen Sie Ihren Landesbehörden ggf. auf Verlangen vorlegen. Wer diese
Energieausweise ausstellen darf, bestimmt jedes Bundesland selbst anhand
von bautechnischen Vorschriften, beispielsweise EnEV-Durchführungsverordnung, Landesbauordnung, usw. |

Sind Sie daran interessiert
sich und Ihre Firma als Dienstleister im
EnEV-Verzeichnis zu präsentieren?
| .Konditionen.
| .Optionen
Bestellen:
| .Firmen und Fachleute.|
Aussteller Energieausweise

|
|
Rechtliche Hinweise |
|

Als Bauherr oder
Eigentümer müssen Sie bei Bedarf die Energieausweise nach
geltender EnEV bei einem ausstellungs-berechtigten Fachmann bestellen.
Die hier vorgestellten Aussteller haben
selbst schriftlich erklärt, dass sie berechtigt sind, die Energieausweise gemäß EnEV 2009, bzw. EnEV 2009, auszustellen.
Wir überprüfen die
Ausstellungsberechtigung anhand ihrer Erklärung. Wir garantieren
jedoch nicht die Berechtigung der gelisteten Fachleute
Energieausweise gemäß EnEV auszustellen.
|Formblatt
Erklärung
Alle hier veröffentlichen
Informationen beruhen auf den Angaben der jeweiligen
Dienstleister. Wir garantieren nicht für deren Richtigkeit. Wir
garantieren auch nicht für die Qualität der Energieausweise, die
von den hier vorgestellten Ausstellern erstellt werden. |
|
|