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Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz (1).
Wer berechtigt ist diese Energieausweise auszustellen bestimmt jedes
Bundesland selbst im Landesbaurecht.
Energieausweis-Aussteller nach
Postleitzahl:
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Kurzinfo: Die Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz (1) sind seit dem 1. Oktober
2007 für neue Bauvorhaben verpflichtend. Bei Anbauten, Umbauten
oder Modernisierungen benötigen Sie einen Energieausweis nur wenn die
Nachweisberechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden. Als
Bauherr erhalten Sie den Energieausweis von Ihrem planenden
Architekten oder bauvorlageberechtigten Planer. Den Energieausweis
müssen Sie Ihren Landesbehörden ggf. auf Verlangen vorlegen. Wer diese
Energieausweise ausstellen darf, bestimmt jedes Bundesland selbst anhand
von bautechnischen Vorschriften, beispielsweise
EnEV-Durchführungsverordnung, Landesbauordnung, usw. |

Sind Sie daran interessiert
sich und Ihre Firma als Dienstleister im
EnEV-Verzeichnis zu präsentieren?
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Bestellen:
| .Firmen und Fachleute.|
Aussteller Energieausweise

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Rechtliche Hinweise |
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Als Bauherr oder Eigentümer müssen
Sie bei Bedarf die Energieausweise nach EnEV 2007 bei einem
ausstellungs-berechtigten Dienstleister bestellen.
Die hier vorgestellten Aussteller haben
selbst schriftlich erklärt, dass sie berechtigt sind, die Energieausweise gemäß EnEV
2007 auszustellen.
Wir überprüfen die
Ausstellungsberechtigung anhand der Erklärung.
|Formblatt
Erklärung
(pdf, 5 Seiten)
Alle hier veröffentlichen
Informationen beruhen auf den Angaben der jeweiligen
Dienstleister. Wir garantieren nicht für deren Richtigkeit.
Wir
garantieren auch nicht, dass die Energieausweise, die von den
hier gelisteten Ausstellern erstellt werden, den Anforderungen
der EnEV entsprechen. |
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