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Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz (2) und (3) sowie
Modernisierungsempfehlungen gemäß EnEV 2007, § 20.
Die Ausstellungsberechtigung regelt bundesweit die EnEV 2007 im § 21.
Energieausweis-Aussteller nach
Postleitzahl:
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Kurzinfo:
Die Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz 2 und 3 für
Nichtwohnbestand und Modernisierungsempfehlungen gemäß EnEV 2007, § 20
sind ab 1. Juli 2009 verpflichtend. Bei Verkauf oder Neuvermietung im
Nichtwohnbestand müssen Sie potentiellen Käufern oder Neumietern den
Energieausweis spätestens auf Verlangen zugänglich machen. Als
Eigentümer von großen, öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem
Publikumsverkehr müssen Sie den Energieausweis gut sichtbar aushängen. Den
Energieausweis samt möglichen Modernisierungsempfehlungen müssen
Sie bei
einem ausstellungsberechtigten Dienstleister in Auftrag geben. Freiwillige
Energieausweise gemäß EnEV 2007 gelten ebenfalls 10 Jahre ab
Ausstellungsdatum. Die EnEV 2007 regelt im § 21 bundesweit wer
berechtigt ist diese Energieausweise im Nichtwohnbestand auszustellen.
Wir weisen auch auf die Ordnungswidrigkeiten gemäß EnEV 2007 § 27 hin. |
Sind Sie daran interessiert
sich und Ihre Firma als Dienstleister
im
EnEV-Verzeichnis zu präsentieren? | .Konditionen.
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Bestellen:
| .Firmen und Fachleute.|
Aussteller Energieausweise
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Rechtliche Hinweise |
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Als Bauherr oder Eigentümer müssen
Sie bei Bedarf die Energieausweise nach EnEV 2007 bei einem
ausstellungs-berechtigten Fachmann oder Fachfrau bestellen.
Die hier vorgestellten Aussteller haben
selbst schriftlich erklärt, dass sie berechtigt sind, die Energieausweise gemäß EnEV
2007 auszustellen.
Wir überprüfen die
Ausstellungsberechtigung anhand der Erklärung.
|Formblatt
Erklärung
(pdf, 5 Seiten)
Alle hier veröffentlichen
Informationen beruhen auf den Angaben der jeweiligen
Dienstleister. Wir garantieren nicht für deren Richtigkeit.
Wir
garantieren auch nicht, dass die Energieausweise, die von den
hier gelisteten Ausstellern erstellt werden, den Anforderungen
der EnEV entsprechen. |
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