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Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz (2) und
Modernisierungsempfehlungen gemäß EnEV 2007, § 20.
Die Ausstellungsberechtigung regelt die EnEV 2007 bundesweit im § 21 und § 29.
Energieausweis-Aussteller nach
Postleitzahl:
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Kurzinfo: Die Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16,
Absatz (2) und die Modernisierungsempfehlungen gemäß § 20 werden schrittweise
verpflichtend eingeführt. Freiwillige Energieausweise gemäß EnEV
2007 gelten ebenfalls 10 Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum, ebenso die
Energie-Nachweise gemäß EnEV 2004, bzw. EnEV 2002.
Als Eigentümer, Verkäufer oder Vermieter
müssen Sie den
Energieausweis samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei
einem ausstellungsberechtigten Dienstleister in Auftrag geben.
Den Energieausweis müssen Sie potentiellen Käufern oder Neumietern
spätestens auf Verlangen zugänglich machen. Die EnEV 2007 regelt
bundesweit wer berechtigt ist diese Energieausweise auszustellen. Dabei
unterscheidet die EnEV zwischen Wohnbestand oder Nichtwohnbestand. Wir weisen
auch auf die
Ordnungswidrigkeiten gemäß EnEV 2007 § 27 hin.
|INFO-Set
EnEV: Energieausweis und EnEV 2007 |

Sind Sie daran interessiert
sich und Ihre Firma als Dienstleister
im EnEV-Verzeichnis zu präsentieren?
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Bestellen:
| .Firmen und Fachleute.|
Aussteller Energieausweise

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Rechtliche Hinweise |
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Als Bauherr oder Eigentümer müssen
Sie bei Bedarf die Energieausweise nach EnEV 2007 bei einem
ausstellungs-berechtigten Dienstleister bestellen.
Die hier vorgestellten Aussteller haben
selbst schriftlich erklärt, dass sie berechtigt sind, die Energieausweise gemäß EnEV
2007 auszustellen.
Wir überprüfen die
Ausstellungsberechtigung anhand der Erklärung.
|Formblatt
Erklärung
(pdf, 5 Seiten)
Alle hier veröffentlichen
Informationen beruhen auf den Angaben der jeweiligen
Dienstleister. Wir garantieren nicht für deren Richtigkeit.
Wir
garantieren auch nicht, dass die Energieausweise, die von den
hier gelisteten Ausstellern erstellt werden, den Anforderungen
der EnEV entsprechen. |
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