|
|
Kurzinfo zum Energieausweis nach
EnEV 2007:
Energieausweis bei Neubau
oder Modernisierung
Energieausweis gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz (1).
Diese Energieausweise sind seit dem 1. Oktober
2007 für neue Bauvorhaben verpflichtend. Bei Anbauten, Umbauten
oder Modernisierungen benötigen Sie einen Energieausweis nur
wenn die Nachweisberechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt
wurden. Als Bauherr erhalten Sie den Energieausweis von
Ihrem planenden Architekten oder bauvorlageberechtigten Planer.
Den Energieausweis müssen Sie Ihren Landesbehörden ggf. auf
Verlangen vorlegen. Wer diese Energieausweise ausstellen darf,
bestimmt jedes Bundesland selbst anhand von bautechnischen
Vorschriften, beispielsweise EnEV-Durchführungs-
verordnung,
Landesbauordnung, usw.
|
Aussteller Energieausweis nach PLZ finden
|INFO-Set
EnEV: Energieausweis und EnEV 2007
Energieausweise
und Empfehlungen für Modernisierungen im Bestand bei Verkauf oder
Neuvermietung von Wohnungen, Häusern, Nutzungseinheiten,
Gebäuden bzw. Immobilien Die Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16,
Absatz (2) und die Modernisierungsempfehlungen gemäß § 20 werden schrittweise
verpflichtend eingeführt. Freiwillige Energieausweise gemäß EnEV
2007 gelten ebenfalls 10 Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum, ebenso die
Energie-Nachweise gemäß EnEV 2004, bzw. EnEV 2002. Als Eigentümer, Verkäufer oder Vermieter
müssen Sie den
Energieausweis samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei
einem ausstellungsberechtigten Dienstleister in Auftrag geben.
Den Energieausweis müssen Sie potentiellen Käufern oder Neumietern
spätestens auf Verlangen zugänglich machen. Die EnEV 2007 regelt
bundesweit wer berechtigt ist diese Energieausweise auszustellen. Dabei
unterscheidet die EnEV zwischen Wohnbestand oder Nichtwohnbestand. Wir weisen
auch auf die
Ordnungswidrigkeiten gemäß EnEV 2007 § 27 hin. |
Für Wohnbestand Aussteller finden
|
Für Nichtwohnbestand Aussteller finden
|INFO-Set
EnEV: Energieausweis und EnEV 2007
Energieausweise im Bestand als Aushang bei großen, öffentlichen
Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr:
Die Energieausweise gemäß EnEV 2007, § 16, Absatz 2 und 3 für
Nichtwohnbestand und Modernisierungsempfehlungen gemäß EnEV
2007, § 20 sind ab 1. Juli 2009 verpflichtend. Bei Verkauf oder
Neuvermietung im Nichtwohnbestand müssen Sie potentiellen
Käufern oder Neumietern den Energieausweis spätestens auf
Verlangen zugänglich machen. Als Eigentümer von großen,
öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr
müssen Sie den Energieausweis gut sichtbar aushängen. Den
Energieausweis samt möglichen Modernisierungsempfehlungen müssen
Sie bei
einem ausstellungsberechtigten Dienstleister in Auftrag geben. Freiwillige
Energieausweise gemäß EnEV 2007 gelten ebenfalls 10 Jahre ab
Ausstellungsdatum. Die EnEV 2007 regelt im § 21 bundesweit wer
berechtigt ist diese Energieausweise im Nichtwohnbestand
auszustellen. Wir weisen auch auf die Ordnungswidrigkeiten gemäß
EnEV 2007 § 27 hin.
|
Für Nichtwohnbestand Aussteller finden
|INFO-Set
EnEV: Energieausweis und EnEV 2007 |